Die Kommunale Wärmeplanung in 10 Punkten – Fragen & Antworten

1. Was ist eine kommunale Wärmeplanung?
2. Was ist ein Wärmenetz?
3. Bis wann wird die Wärmeplanung erstellt?
4. Welche Auswirkungen hat die kommunale Wärmeplanung auf Gebäudeeigentümer:innen?
5. Was sind Wärmenetz- und Wasserstoffnetzeignungsgebiete?
6. Was sieht die 65-Prozent-Regelung im Gebäudeenergiegesetz vor?
7. Welche Möglichkeiten gibt es, die 65-Prozent-Regelung einzuhalten?
8. Welche Beratungsangebote kann ich nutzen?
9. Was kann ich tun, wenn ich als Gebäudeeigentümer:in gerne an ein Wärmenetz angeschlossen werden möchte?
10. Bis wann dürfen fossile Heizungen betrieben und durch fossile Heizungen ersetzt werden?

1. Was ist eine kommunale Wärmeplanung?

Die kommunale Wärmeplanung ist ein strategisches Planungsinstrument für das gesamte Stadtgebiet und eine Pflichtaufgabe für die Hansestadt Lüneburg gemäß §20 des niedersächsischen Klimaschutzgesetzes. Die Wärmeplanung gibt der „Wärmewende“, also der Transformation hin zu einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung, einen koordinierten Rahmen. Unter anderem wird hierbei ermittelt, welche Gebiete sich für den Ausbau von klimaneutral betriebenen Wärmenetzen eignen und welche Gebiete für dezentrale Lösungen (z.B. Wärmepumpen oder Pelletheizungen) geeignet sind.

2. Was ist ein Wärmenetz?

Bei Wärmenetzen handelt sich um Rohrleitungen, die an mehrere Gebäude angeschlossen sind. Die Gebäude werden durch heißes Wasser oder Dampf mit Wärme versorgt. Dabei wird die Wärme an sogenannten Hausübergabestationen in den Heizkreislauf von Gebäuden übertragen. Je nach Größe des Netzes wird dabei von Nah- oder Fernwärmenetzen bzw. Gebäudenetzen gesprochen.

Wie die Wärme zentral produziert wird, ist sehr unterschiedlich: Aktuell werden Wärmenetze häufig noch mit fossilen Brennstoffen betrieben. Künftig müssen Wärmenetze zunehmend treibhausgasneutral betrieben werden, z.B. durch Nutzung von Wärme aus Gewässern und Abwässern, Geothermie oder industrieller Abwärme.

3. Bis wann wird die Wärmeplanung erstellt?

Der Auftrag zur Begleitung der kommunalen Wärmeplanung wurde durch die Stadt Lüneburg an das Fachbüro Our Common Future Consulting GmbH aus Hamburg vergeben. Seit Anfang 2024 wird der Wärmeplan in Zusammenarbeit mit diesem Büro erstellt. Die Fertigstellung ist zu Ende Mai 2025 geplant. Bürger:innen der Hansestadt Lüneburg werden vor Abschluss der Wärmeplanung in Form einer Öffentlichkeitsveranstaltung über wesentliche Ergebnisse informiert.

4. Welche Auswirkungen hat die kommunale Wärmeplanung auf Gebäudeeigentümer:innen?

Die kommunale Wärmeplanung ist rechtlich unverbindlich und löst keine direkten Pflichten für Privathaushalte aus. In einem Wärmeplan können jedoch Wärmenetz- und Wasserstoffnetzausbaugebiete dargestellt werden. Diese Gebiete können per Ratsbeschluss der Kommunalpolitik ausgewiesen werden.

Falls die Kommunalpolitik Wärmenetz- oder Wasserstoffnetzeignungsgebiete ausweist, greift die 65-Prozent-Regelung des Gebäudeenergiegesetzes (§ 71) vorzeitig. Die Regelung besagt, dass alle neu eingebauten Heizungen mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Allerdings greift die Regelung in diesen ausgewiesenen Gebieten nicht mit sofortiger Wirkung, sondern mit Übergansfristen. Für alle anderen Gebäudeeigentümer:innen gilt die 65-Prozent-Regelung in Lüneburg ab Juli 2028. Die 65-Prozent-Regelung mit entsprechenden Ausnahmen wird unter Punkt 6 beschrieben.

5. Was sind Wärmenetz- und Wasserstoffnetzeignungsgebiete?

Wärmenetzeignungsgebiete drücken aus, dass der Betrieb von Wärmenetzen grundsätzlich möglich und unter Betrachtung voraussichtlicher Kosten für Verbraucher:innen sinnvoll erscheint. Für solche Gebiete können im Anschluss an die Wärmeplanung Machbarkeitsstudien durchgeführt werden, um die Eignung im Detail zu überprüfen und daran anschließend ggf. den Bau von Wärmenetzen in Gang zu setzen.

Wasserstoffnetzeignungsgebiete drücken aus, dass der Betrieb von Wasserstoffnetzen (z.B. durch Umrüstung von Gasnetzen) möglich und unter Betrachtung voraussichtlicher Kosten für Verbraucher:innen sinnvoll erscheint.

6. Was sieht die 65-Prozent-Regelung im Gebäudeenergiegesetz vor?

Für Neubauten in Neubaugebieten gilt bereits ab dem 1. Januar 2024, dass alle neu eingebauten Heizungen mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Für Neubauten in Baulücken gelten die gleichen Regeln wie für Bestandsgebäude.

Für Bestandsgebäude gilt, dass ab Juli 2028 neu installierte Heizungen mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden müssen. Dies gilt auch für Gebäude, die im vom Rat beschlossenen Wärmenetz- / Wasserstoffnetzeignungsgebieten stehen. Von dieser Regelung gibt es allerdings Ausnahmen für folgende Fälle:

  • In dem Fall, dass ein Vertrag mit einem Wärmenetzbetreiber geschlossen wurde, der einen Anschluss an ein Wärmenetz innerhalb von maximal 10 Jahren zusagt. Eine neue eingebaute, fossil betriebene Heizung kann in dem Fall in der Übergangszeit bis zum Anschluss genutzt werden.

  • In dem Fall, dass eine fossile Heizung (ohne Vorliegen eines Angebots vom Wärmenetzbetreiber zum Anschluss an ein Fernwärmenetz) als Übergangslösung eingebaut wird. Es gilt eine allgemeine Übergangsfrist von 5 Jahren, in der eine neu eingebaute Gasheizung betrieben werden kann. Bei Gasetagenheizungen gilt eine Übergangsfrist von bis zu 13 Jahren.

  • In dem Fall, dass ein verbindlicher und von der Bundesnetzagentur genehmigter Fahrplan für die Umstellung des örtlichen Gasnetzes auf Wasserstoff vorliegt. Sobald das Wasserstoffnetz verfügbar ist, müssen diese Heizungen angeschlossen und auf den Betrieb mit Wasserstoff umgestellt werden. Aktuell existieren noch keine regionalen Wasserstoffnetze. Ob ein solches Wasserstoffnetz in Lüneburg möglich und sinnvoll wäre, wird ebenfalls innerhalb der kommunalen Wärmeplanung geprüft.

  • Im Einzelfall kann der Einbau einer solchen Heizung zusätzlich eine unzumutbare Härte darstellen, zum Beispiel aufgrund von Unwirtschaftlichkeit oder besonderen persönlichen, baulichen oder sonstigen Umständen. So können gerade ab einem hohen Alter Finanzierungsschwierigkeiten oder aber auch Pflegebedürftigkeit eine Ausnahme wegen unbilliger Härte begründen. In diesem Fall gilt die 65-Prozent-Regelung nicht.

Weitere Informationen zum Gebäudeenergiegesetz und dem Umstieg auf Erneuerbare Energie finden Sie auf der Seite Energiewechsel vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

7. Welche Möglichkeiten gibt es, die 65-Prozent-Regelung einzuhalten?

Generell gibt es folgende Möglichkeiten, die 65-Prozent-Regelung bei neu installierten Heizungen zu erfüllen:

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung (insbesondere für sehr gut gedämmte Heizungen geeignet)
  • Hybridheizungen (Ergänzung einer erneuerbar betriebenen Heizung um fossile betriebene Wärmeerzeuger oder eine Biomasseheizung)
  • Heizung auf der Basis von Solarthermie
  • Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung)
  • Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (z.B. nachhaltiges Biomethan oder grünen Wasserstoff). Dies bedarf allerdings einer verbindlichen Beratung (siehe Punkt 10)

8. Welche Beratungsangebote kann ich nutzen?

Sie machen sich Gedanken dazu, perspektivisch einen Heizungswechsel vorzunehmen bzw. ihr Gebäude energetisch zu sanieren? Dann bietet es sich häufig an, eine unabhängige Energieberatung in Ansprach zu nehmen. Eine Übersicht zu bestehenden Beratungsangeboten in Lüneburg finden sie hier.

9. Was kann ich tun, wenn ich als Gebäudeeigentümer:in gerne an ein Wärmenetz angeschlossen werden möchte?

Die Avacon betreibt schon heute Wärmenetze, die sich über die Innenstadt, das Hanseviertel, Kaltenmoor, Bockelsberg und Kreideberg erstrecken. Eine Kartenübersicht finden hier. Falls Sie sich an eines der bestehenden Wärmenetze anschließen lassen wollen, können Sie sich an kontakt@avacon-natur.de wenden. Die Frage, ob sich weitere Gebiete für den Ausbau von Wärmenetzen eigenen, wird Teil der kommunalen Wärmeplanung sein.

10. Bis wann dürfen fossile Heizungen betrieben und durch fossile Heizungen ersetzt werden?

  • Heizungen, die vor 2024 eingebaut wurden, können noch bis zum 31.12.2044 mit bis zu 100 % fossilem Erdgas bzw. Heizöl betrieben und auch repariert werden.
  • Neue Gasheizungen, die zwischen Anfang 2024 und einem Ratsbeschluss zur Gebietsausweisung im Anschluss an die Wärmeplanung bzw. dem 30.06.2028 installiert werden, dürfen ebenfalls mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass ab 2029 steigende Anteile an Biomasse genutzt werden müssen (z.B. Biomethan oder Wasserstoff). Die nachzuweisenden Anteile steigen von 15 % ab 2029, über 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040 bis 100 % ab 2045. Die Verwendung dieser grünen Brennstoffe ist mit entsprechenden Lieferverträgen des Versorgers nachzuweisen. Zusätzlich sollte berücksichtigt werden, dass eine verbindliche Beratung erfolgen muss, bei der auf finanzielle Risiken durch steigende CO2-Preise hingewiesen wird. Weitere Informationen zu möglichen Preisentwicklungen für fossile und biogene Brennstoffe finden Sie hier.
  • Ab Juli 2028 (bzw. für Gebäudeeigentümer:innen in Wärmenetz-/ Wasserstoffnetzeignungsgebieten nach Ratsbeschluss) müssen neu installierte Heizungen mit mind. 65 % Erneuerbaren Energien betrieben werden (siehe unter Punkt 6)

Hinweis: Die Informationen zum Gebäudeenergiegesetz wurden der Webseite vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen übernommen. Hierfür kann keine Haftung übernommen werden.

Bei weiteren Fragen zur kommunalen Wärmeplanung wenden Sie sich gerne an:

Steffen Lütjann
Klimaschutzkoordinator (Kommunale Wärmeplanung)
Telefon: 04131 309-4690
Steffen.Luetjann@stadt.lueneburg.de